Daran vermag auch das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an der Fernsehübertragung des Spiels nichts zu ändern. b. Ein solcher Grossanlass mit mehreren Tausend Zuschauerinnen und Zuschauern und dem damit zwangsläufig verbundenen Verkehrsaufkommen steht darüber hinaus mit der vom Gesetzgeber angestrebten Ruhe und Würde eines hohen Feiertags grundsätzlich im Widerspruch, selbst wenn es dabei zu keinerlei Ausschreitungen kommt. Gerade dies ist aber bei solchen Grossveranstaltungen nie ganz auszuschliessen, was als erschwerendes Element zu berücksichtigen ist.