Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Bei dem vom Beschwerdeführer geplanten Anlass handelt es sich um einen Routineanlass. Die Möglichkeit der Fernsehübertragung stellt heute im Zeitalter der Mediengesellschaft nichts Ausserordentliches dar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass solche Meisterschaftsspiele wöchentlich stattfinden und das Spiel ohne weiteres wie ursprünglich geplant am Samstag anstatt am Sonntag hätte abgehalten werden können. Aus dem Spielplan für die Saison 1999/2000 geht klar hervor, dass das Spiel vorerst am Samstag, dem 18. September 1999, geplant war.