eine besondere Situation bzw. ein ausserordentlicher Einzelfall vorliegen. Dabei ist als eigentlicher Kerngehalt der Ruhetagsbestimmungen der Grundsatz zu wahren, dass die dem Tag angemessene Ruhe und Würde nicht gestört werden darf (§ 5 RLG). Zudem müsste die Durchführung des Anlasses an einem hohen Feiertag insofern zwingend sein, als eine Verschiebung wegen Kollisionen mit andern Terminen praktisch nicht oder nur mit einem völlig unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein, um dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. a. Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht erfüllt.