Die Anforderungen an Ruhe und Würde dieser hohen Feiertage sind somit höher als bei den "gewöhnlichen" öffentlichen Ruhetagen. Dementsprechend müssen auch die Anforderungen an die Gewährung von Ausnahmebewilligungen an hohen Feiertagen streng sein. Gerade der Umstand, dass neben Sportveranstaltungen auch Übungen von Schiessvereinen sowie Flugbewegungen untersagt bzw. eingeschränkt sind, belegt, dass dem Aspekt der Ruhe grosse Bedeutung beigemessen wurde. 4. § 10 Unterabsatz a RLG verbietet Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen generell. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss gemäss § 13 Absatz 1 RLG eine besondere Situation bzw. ein ausserordentlicher Einzelfall vorliegen.