An den hohen Feiertagen sollen im Vergleich zu den öffentlichen Ruhetagen aus Achtung vor der Würde dieser Festtage zusätzliche Tätigkeiten untersagt sein (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 530 und 534). Diese zusätzlich verbotenen Tätigkeiten sind gemäss § 10 RLG: Sportveranstaltungen und Übungen der Schiessvereine, Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes wie Schaustellungen und dergleichen, das Offenhalten von Spiellokalen sowie der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen. Die Anforderungen an Ruhe und Würde dieser hohen Feiertage sind somit höher als bei den "gewöhnlichen" öffentlichen Ruhetagen.