§ 5 Unterabsatz a RLG untersagt an öffentlichen Ruhetagen jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht. In der Botschaft zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 5. Mai 1987 hielt der Regierungsrat fest, das Verbot verschiedener Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen habe den Zweck, die Ruhe und Würde des Tages zu gewährleisten und vor allem auf das religiöse Empfinden des einzelnen Bürgers Rücksicht zu nehmen. An den hohen Feiertagen sollen im Vergleich zu den öffentlichen Ruhetagen aus Achtung vor der Würde dieser Festtage zusätzliche Tätigkeiten untersagt sein (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 530 und 534).