3. Das RLG unterscheidet zwischen öffentlichen Ruhetagen einerseits (§ 1a) und hohen Feiertagen andererseits (§ 2). Öffentliche Ruhetage sind die Sonntage, Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, der Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stefanstag sowie, je nach Gemeinde, der Josefstag und der Tag des Patroziniumsfestes (§ 1a Abs. 1 RLG). Fünf dieser öffentlichen Ruhetage gelten als hohe Feiertage, nämlich der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachtstag (§ 2). § 5 Unterabsatz a RLG untersagt an öffentlichen Ruhetagen jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht.