Im Grossen Rat wurde die regierungsrätliche Fassung von § 13 ebenfalls diskussionslos angenommen. Aus den Materialien geht somit nicht hervor, in welchen Ausnahmefällen der Gesetzgeber Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen zulassen wollte. Die Frage einer Ausnahmebewilligung ist daher im konkreten Einzelfall unter dem Aspekt des Sinns und Zwecks der Ruhetagsbestimmungen und damit unter Wahrung des Kerngehalts des Verbots zu klären. 3. Das RLG unterscheidet zwischen öffentlichen Ruhetagen einerseits (§ 1a) und hohen Feiertagen andererseits (§ 2).