Diese Bestimmung wurde in der Revision des RLG vom 27. Januar 1997 eingefügt und ist seit dem 1. Juni 1997 in Kraft. In der sie erläuternden Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 4. Juni 1996 wurde nicht weiter definiert, wann ein "besonderer Fall" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Es wurde darin lediglich festgehalten, dass "in ausserordentlichen Einzelfällen" die Möglichkeit bestehen soll, Ausnahmen zu bewilligen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 860). Die vorberatende Kommission des Grossen Rates verabschiedete den neuen § 13 RLG diskussionslos. Im Grossen Rat wurde die regierungsrätliche Fassung von § 13 ebenfalls diskussionslos angenommen.