Anlässlich der letzten Revision des RLG im Jahre 1997 wurde diese Bestimmung nicht verändert. Aufgehoben wurden damals jedoch das Verbot von Theatervorstellungen und Musikkonzerten sowie das Verbot von Kinovorführungen (Streichung von § 10 Unterabs. b und Anpassung von § 10 Unterabs. c). Das Verbot von Sportveranstaltungen am Eidgenössischen Bettag wurde somit durch die Nichtanpassung stillschweigend bestätigt. 2. Gemäss § 13 Absatz 1 RLG kann das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Diese Bestimmung wurde in der Revision des RLG vom 27. Januar 1997 eingefügt und ist seit dem 1. Juni 1997 in Kraft.