Der Beschwerdeführer plante für Sonntag, den 19. September 1999, die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels in Luzern. Bei diesem Sonntag handelt es sich um den Eidgenössischen Bettag und damit um einen hohen Feiertag. Gemäss dem Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) sind am Eidgenössischen Bettag Sportveranstaltungen untersagt (§ 10 Unterabs. a in Verbindung mit § 2 RLG). Dieses ausdrückliche Verbot wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Anlässlich der letzten Revision des RLG im Jahre 1997 wurde diese Bestimmung nicht verändert.