{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1645_1999-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2210", "Checksum": "1a10b91f603cd2d222fd47f06f62940c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1645", "1999 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Die Austragung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Eidgenössischen Bettag ist nicht zulässig (§ 10 Unterabsatz a RLG). An die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind strenge Anforderungen zu stellen (§ 13 RLG). | Ruhetags- und Ladenschlussrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "1ef01e16e23eed48899815a629f416a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)\nRegeste:\nVerbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Die Austragung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Eidgenössischen Bettag ist nicht zulässig (§ 10 Unterabsatz a RLG). An die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind strenge Anforderungen zu stellen (§ 13 RLG). | Ruhetags- und Ladenschlussrecht\n\n vielmehr von einem fixen, im Spielplan vorgemerkten Datum abgerückt und eine Verlegung auf Sonntag, den 19. September 1999, beschlossen, offenbar um das Spiel im Fernsehen übertragen zu können. Von einer ausserordentlichen Situation kann daher nicht gesprochen werden. Daran vermag auch das finanzielle Interesse des Beschwerdeführers an der Fernsehübertragung des Spiels nichts zu ändern. b. Ein solcher Grossanlass mit mehreren Tausend Zuschauerinnen und Zuschauern und dem damit zwangsläufig verbundenen Verkehrsaufkommen steht darüber hinaus mit der vom Gesetzgeber angestrebten Ruhe und Würde eines hohen Feiertags grundsätzlich im Widerspruch, selbst wenn es dabei zu keinerlei Ausschreitungen kommt. Gerade dies ist aber bei solchen Grossveranstaltungen nie ganz auszuschliessen, was als erschwerendes Element zu berücksichtigen ist. Ein Anlass mit diesen Dimensionen verstösst somit fast zwangsläufig gegen den Sinn und Zweck einer qualifizierten Ruhetagsbestimmung. Nur ganz spezielle Situationen könnten im Einzelfall eine Abweichung begründen. c. Würde im vorliegenden Fall eine ausserordentliche Situation bejaht, dann müssten aus Gründen der Rechtsgleichheit praktisch alle Sportanlässe an hohen Feiertagen bewilligt werden. Damit aber würde die Ausnahme zur Regel, und § 10 Unterabsatz a RLG verlöre seinen Sinn. Der Wille des Gesetzgebers würde umgangen. d. Nichts kann auch aus dem Umstand abgeleitet werden, dass neuerdings auch Kinovorführungen, Theatervorstellungen und Musikkonzerte am Bettag zugelassen sind. Der Gesetzgeber hat diese Tätigkeiten ausdrücklich neu bewilligt, es aber gleichzeitig beim Verbot von Sportveranstaltungen belassen. Dieser ausdrückliche Wille des Gesetzgebers ist zu respektieren. Dasselbe gilt für den Umstand, dass das Gesetz ausdrücklich auf Verkaufsgeschäfte in Sportzentren, Märkte, Tankstellen usw. keine Anwendung findet (§ 1 RLG). Dies entspricht dem klaren Willen des Gesetzgebers. Dem Regierungsrat steht insofern kein Ermessensspielraum zu. e. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer auch aus den aufgelegten Fernsehprogrammen und dem Veranstaltungskalender zum Bettag. Die Durchführung von Musikkonzerten und andern kulturellen Veranstaltungen (Theater, Kino) ist am Bettag ebenfalls nicht (mehr) verboten, im Gegensatz zum früheren Recht. Aus dem Umstand, dass solche Veranstaltungen stattfanden, können somit keine Rückschlüsse zugunsten des Beschwerdeführers gezogen werden. Nicht verboten ist andererseits die Ausstrahlung von Sportprogrammen am Fernsehen am Eidgenössischen Bettag. Wie aus der vom Beschwerdeführer aufgelegten Liste von Sendungen hervorgeht, handelte es sich dabei - gezwungenermassen - fast ausschliesslich um Sendungen über Sportanlässe im Ausland und nicht im Inland. So oder anders ist die Ausstrahlung solcher Sendungen am Bettag aber nicht untersagt, weshalb der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. f. Nicht relevant ist schliesslich die Frage, ob die potenziellen Zuschauerinnen und Zuschauer von Fussballspielen stattdessen einer andern Freizeitbeschäftigung nachgehen würden, welche ebenfalls oder in noch stärkerem Masse die Benutzung des Privatfahrzeugs mit sich brächte. Diese Überlegung musste sich der Gesetzgeber beim Erlass des Verbots von Sportveranstaltungen am Eidgenössischen Bettag machen. Der rechtsanwendenden Behörde steht dies jedoch nicht zu. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Bewilligung für die Austragung des Meisterschaftsspiels des Beschwerdeführers am Eidgenössischen Bettag nicht erteilt werden kann, dies auch nicht nachträglich. Der abweisende Entscheid der Vorinstanz ist gutzuheissen und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. |"}