{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1999-11-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1645_1999-11-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2210", "Checksum": "1a10b91f603cd2d222fd47f06f62940c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1645", "1999 III Nr. 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Die Austragung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Eidgenössischen Bettag ist nicht zulässig (§ 10 Unterabsatz a RLG). An die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind strenge Anforderungen zu stellen (§ 13 RLG). | Ruhetags- und Ladenschlussrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:30", "Checksum": "1ef01e16e23eed48899815a629f416a1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.11.1999 RRE Nr. 1645 (1999 III Nr. 14)\nRegeste:\nVerbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen. Die Austragung eines Fussball-Meisterschaftsspiels am Eidgenössischen Bettag ist nicht zulässig (§ 10 Unterabsatz a RLG). An die Gewährung einer Ausnahmebewilligung sind strenge Anforderungen zu stellen (§ 13 RLG). | Ruhetags- und Ladenschlussrecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Der Beschwerdeführer plante für Sonntag, den 19. September 1999, die Durchführung eines Fussball-Meisterschaftsspiels in Luzern. Bei diesem Sonntag handelt es sich um den Eidgenössischen Bettag und damit um einen hohen Feiertag. Gemäss dem Ruhetags- und Ladenschlussgesetz vom 23. November 1987 (RLG; SRL Nr. 855) sind am Eidgenössischen Bettag Sportveranstaltungen untersagt (§ 10 Unterabs. a in Verbindung mit § 2 RLG). Dieses ausdrückliche Verbot wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Anlässlich der letzten Revision des RLG im Jahre 1997 wurde diese Bestimmung nicht verändert. Aufgehoben wurden damals jedoch das Verbot von Theatervorstellungen und Musikkonzerten sowie das Verbot von Kinovorführungen (Streichung von § 10 Unterabs. b und Anpassung von § 10 Unterabs. c). Das Verbot von Sportveranstaltungen am Eidgenössischen Bettag wurde somit durch die Nichtanpassung stillschweigend bestätigt. 2. Gemäss § 13 Absatz 1 RLG kann das Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartement in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen. Diese Bestimmung wurde in der Revision des RLG vom 27. Januar 1997 eingefügt und ist seit dem 1. Juni 1997 in Kraft. In der sie erläuternden Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 4. Juni 1996 wurde nicht weiter definiert, wann ein \"besonderer Fall\" im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Es wurde darin lediglich festgehalten, dass \"in ausserordentlichen Einzelfällen\" die Möglichkeit bestehen soll, Ausnahmen zu bewilligen (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1996, S. 860). Die vorberatende Kommission des Grossen Rates verabschiedete den neuen § 13 RLG diskussionslos. Im Grossen Rat wurde die regierungsrätliche Fassung von § 13 ebenfalls diskussionslos angenommen. Aus den Materialien geht somit nicht hervor, in welchen Ausnahmefällen der Gesetzgeber Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen zulassen wollte. Die Frage einer Ausnahmebewilligung ist daher im konkreten Einzelfall unter dem Aspekt des Sinns und Zwecks der Ruhetagsbestimmungen und damit unter Wahrung des Kerngehalts des Verbots zu klären. 3. Das RLG unterscheidet zwischen öffentlichen Ruhetagen einerseits (§ 1a) und hohen Feiertagen andererseits (§ 2). Öffentliche Ruhetage sind die Sonntage, Neujahr, Karfreitag, Auffahrt, Fronleichnam, der Bundesfeiertag, Mariä Himmelfahrt, Allerheiligen, Mariä Empfängnis, Weihnachten und der Stefanstag sowie, je nach Gemeinde, der Josefstag und der Tag des Patroziniumsfestes (§ 1a Abs. 1 RLG). Fünf dieser öffentlichen Ruhetage gelten als hohe Feiertage, nämlich der Karfreitag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag, der Eidgenössische Bettag und der Weihnachtstag (§ 2). § 5 Unterabsatz a RLG untersagt an öffentlichen Ruhetagen jede Betätigung, die Lärm oder Störung im Übermass verursacht. In der Botschaft zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes vom 5. Mai 1987 hielt der Regierungsrat fest, das Verbot verschiedener Tätigkeiten an öffentlichen Ruhetagen habe den Zweck, die Ruhe und Würde des Tages zu gewährleisten und vor allem auf das religiöse Empfinden des einzelnen Bürgers Rücksicht zu nehmen. An den hohen Feiertagen sollen im Vergleich zu den öffentlichen Ruhetagen aus Achtung vor der Würde dieser Festtage zusätzliche Tätigkeiten untersagt sein (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1987, S. 530 und 534). Diese zusätzlich verbotenen Tätigkeiten sind gemäss § 10 RLG: Sportveranstaltungen und Übungen der Schiessvereine, Veranstaltungen des Unterhaltungsgewerbes wie Schaustellungen und dergleichen, das Offenhalten von Spiellokalen sowie der Flugbetrieb auf den zivilen Flugplätzen und auf den Modellflugplätzen. Die Anforderungen an Ruhe und Würde dieser hohen Feiertage sind somit höher als bei den \"gewöhnlichen\" öffentlichen Ruhetagen. Dementsprechend müssen auch die Anforderungen an die Gewährung von Ausnahmebewilligungen an hohen Feiertagen streng sein. Gerade der Umstand, dass neben Sportveranstaltungen auch Übungen von Schiessvereinen sowie Flugbewegungen untersagt bzw. eingeschränkt sind, belegt, dass dem Aspekt der Ruhe grosse Bedeutung beigemessen wurde. 4. § 10 Unterabsatz a RLG verbietet Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen generell. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung muss gemäss § 13 Absatz 1 RLG eine besondere Situation bzw. ein ausserordentlicher Einzelfall vorliegen. Dabei ist als eigentlicher Kerngehalt der Ruhetagsbestimmungen der Grundsatz zu wahren, dass die dem Tag angemessene Ruhe und Würde nicht gestört werden darf (§ 5 RLG). Zudem müsste die Durchführung des Anlasses an einem hohen Feiertag insofern zwingend sein, als eine Verschiebung wegen Kollisionen mit andern Terminen praktisch nicht oder nur mit einem völlig unverhältnismässigen Aufwand möglich wäre. Diese Voraussetzungen müssten kumulativ erfüllt sein, um dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Bestimmungen zu genügen. a. Im vorliegenden Fall sind diese Anforderungen nicht erfüllt. Bei dem vom Beschwerdeführer geplanten Anlass handelt es sich um einen Routineanlass. Die Möglichkeit der Fernsehübertragung stellt heute im Zeitalter der Mediengesellschaft nichts Ausserordentliches dar. Weiter ist zu berücksichtigen, dass solche Meisterschaftsspiele wöchentlich stattfinden und das Spiel ohne weiteres wie ursprünglich geplant am Samstag anstatt am Sonntag hätte abgehalten werden können. Aus dem Spielplan für die Saison 1999/2000 geht klar hervor, dass das Spiel vorerst am Samstag, dem 18. September 1999, geplant war. Es liegt somit nicht die Situation vor, dass es für dieses Spiel das einzig mögliche Datum vom 19. September 1999 gab, sondern es wurde"}