Die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung von § 133 PBG für das Näherbaurecht zu den benachbarten Grundstücken Nrn. . . . wäre demnach nicht erforderlich gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ebenfalls unbehelflich sind. Im übrigen bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente gegen die umstrittene Pergola vor. Auch sonst sind keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, die dem Bauprojekt entgegenstehen könnten. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen. |