Die umstrittene Pergola fällt demnach auch nicht unter die Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen. Was im übrigen die Abstandsvorschriften für die Pflanzen betrifft, denen die Pergola Halt geben soll, so ist zu deren Durchsetzung - wie bereits erwähnt - der Zivilrichter zuständig. 5. Schliesslich enthält auch das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wikon keine Vorschriften über den Grenzabstand von Pergolas. Bei vorliegendem Projekt handelt es sich somit um eine bauliche Anlage, die mangels gesetzlicher Grundlage keiner Grenzabstandsvorschrift untersteht. Die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung von § 133 PBG für das Näherbaurecht zu den benachbarten Grundstücken Nrn. . .