Es handelt sich also nicht um eine Vorrichtung, die das Grundstück des Beschwerdegegners gegen aussen abschliesst oder absperrt. Die Pergola dient auch keinem der genannten Einfriedungszwecke und verhindert insbesondere nicht den Einblick der Nachbarn. Einzig vor Sonneneinstrahlung bietet sie einen gewissen Schutz. Diese Schutzfunktion qualifiziert die Pergola indes nicht als Einfriedung im obgenannten Sinne. Die umstrittene Pergola fällt demnach auch nicht unter die Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen.