Ihr Zweck kann mannigfach sein: Verhindern des Zutrittes, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhindern des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gelten insbesondere Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken und Gräben (Zimmerlin, a. a. O., N 7 zu 72). Die vorliegende Pergola verfügt wie gesagt über keine Seitenwände. Sie ist lediglich auf vier Pfosten und die Westfassade des Schopfes Nr. 139 a abgestützt. Es handelt sich also nicht um eine Vorrichtung, die das Grundstück des Beschwerdegegners gegen aussen abschliesst oder absperrt.