B. c. W. vom 29. September 1992). Da es sich bei der umstrittenen Pergola wie bereits erwähnt nicht um eine Baute und auch nicht um eine Mauer, Böschung oder Aufschüttung handelt, stellt sich somit nur noch die Frage, ob die Pergola die für Einfriedungen geltende Grenzabstandsvorschrift einzuhalten habe. 4. Unter den Begriff der Einfriedungen fallen alle Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck kann mannigfach sein: Verhindern des Zutrittes, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhindern des Abschwemmens von Erde usw.