Der Begriff "Anlage" ist im System der Grenzabstandsvorschriften einzig in § 127 PBG enthalten, wobei zu beachten ist, dass in jener Gesetzesbestimmung nicht der Abstand von Parzellengrenzen, sondern derjenige von Bauzonenrändern normiert ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bauliche Anlagen grundsätzlich keiner Grenzabstandsvorschrift unterwerfen wollte. Etwas anderes geht auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor (vgl. die Botschaft zum PBG vom 12. August 1986, S. 49ff., sowie die Botschaft zum Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 in: Verhandlungen des Grossen Rates 1969, S. 381 ff.).