O., N 2 zu §§ 163-165; BGE 90 I 210). Bei der Auslegung von Abstandsvorschriften ist daher entsprechende Zurückhaltung zu üben. Die Grenzabstandsvorschriften des kantonalen Rechts sind in den §§ 120 ff. PBG enthalten. In den §§ 121-125 PBG sind die Grenzabstände für "Gebäude", "Bauten" und "Unterniveaubauten" geregelt. "Anlagen" werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Der Begriff "Anlage" ist im System der Grenzabstandsvorschriften einzig in § 127 PBG enthalten, wobei zu beachten ist, dass in jener Gesetzesbestimmung nicht der Abstand von Parzellengrenzen, sondern derjenige von Bauzonenrändern normiert ist.