Es handelt sich dabei vie1mehr um eine selbständige bau1iche An1age. 3. Gemäss dem eingereichten Grundrissplan 1:50 vom 10. Mai 1990 beträgt der Grenzabstand der geplanten Pergola zum nordseits gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers 4.80 m. Zu den westseits gelegenen Grundstücken Nrn. 453 und 448 beträgt der Abstand 1.20 m. Somit stellt sich insbesondere die Frage, ob die Pergola gemäss PBG einen Grenzabstand einzuhalten hat. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Abstandsvorschriften um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt, die u. a. einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu §§ 163-165; BGE 90 I 210).