Als Anlagen werden demgegenüber künstliche Veränderungen des natürlich gewachsenen Terrains, wie Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours und Tennisplätze usw., bezeichnet (Schürmann, a. a. O., S. 56). Ferner fallen darunter Aussichtstürme, Denkmäler, Rampen, permanente Lager- und Abstellplätze, freistehende Kamine, Werkplätze, offene Schwimmbäder, Stützmauern und Einfriedungen (Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 1992 i. S. B. c. W.). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Begriff "Pergola" sei im Planungs- und Baugesetz nicht enthalten. Wesentliches Merkmal einer Baute sei der Schutz vor Witterungseinflüssen.