Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 94). Auch Anbauten fallen unter den Begriff der Baute (vgl. LGVE 1988 III Nr. 18). Als Anlagen werden demgegenüber künstliche Veränderungen des natürlich gewachsenen Terrains, wie Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours und Tennisplätze usw., bezeichnet (Schürmann, a. a. O., S. 56).