Die Aufsichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 2. Als Baute wird nach ständiger Verwaltungspraxis ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage qua1ifiziert, welche Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist (Zimmerlin, BauG des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 10; Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S. 56). Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 94).