Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine Doppelnorm, sondern um eine reine Privatrechtsbestimmung handelt. Daraus folgt, dass ausschliesslich der Zivi1richter für die Beurteilung umstrittener Grenzabstände von Pflanzungen zuständig ist, weshalb weder dem Gemeinderat noch dem Regierungsstatthalter ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung zur Last fallen kann. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.