Dies geht insbesondere aus § 90 Ziff. 3 und 4 EGZGB hervor, wo die Interessen des Nachbarn ausdrücklich erwähnt und geschützt werden. Zudem behält § 90 EGZGB abweichende Vorschriften des öffentlichen Rechts vor, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es sich bei dieser Bestimmung ausschliesslich um privates und nicht um öffentliches Recht handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine Doppelnorm, sondern um eine reine Privatrechtsbestimmung handelt.