Insbesondere beabsichtigte er nicht, den Vorschriften des EGZGB über die Grenzabstände für Grünhecken öffentlich-rechtliche Wirkung zu verleihen. Allerdings kann man sich in diesem Zusammenhang fragen, ob es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine sogenannte Doppelnorm handelt. Darunter ist eine Regel, die sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter hat, zu verstehen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 658). § 90 EGZGB enthält indes keine Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit, sondern lediglich solche zugunsten der Nachbarn. Dies geht insbesondere aus § 90 Ziff.