b und 80 Abs. 1 und 2 BauG). Hätte der Gesetzgeber auch die Grenzabstände von Grünhecken öffentlich-rechtlich regeln wollen, hätte er wohl ebenfalls eine entsprechende Norm ins BauG aufgenommen. Die Tatsache, dass er sich in dieser Hinsicht mit einem einfachen Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB begnügte, lässt daher darauf schliessen, dass er lediglich auf die Existenz der entsprechenden Bestimmungen aufmerksam machen wollte. Insbesondere beabsichtigte er nicht, den Vorschriften des EGZGB über die Grenzabstände für Grünhecken öffentlich-rechtliche Wirkung zu verleihen.