Dieses Gesetz regelt privates Recht, dessen Anwendung dem Zivilrichter vorbehalten ist. Daran ändert - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch der im öffentlichen Recht (§ 126 Abs. 5 PBG) enthaltene Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB nichts. Dieser wurde beim Erlass des alten Baugesetzes vom l5. September 1970 (BauG) ins öffentliche Recht aufgenommen (§ 80 Abs. 3 BauG). Zugleich wurde die bis anhin im EGZGB enthaltene Regelung der Grenzabstände für Stützmauern und Einfriedungen aufgehoben. Stattdessen fügte der Gesetzgeber eine neue Grenzabstandsbestimmung für Stützmauern und Einfriedungen ins BauG und somit ins öffentliche Recht ein (vgl. §§ 148 Abs. 1 lit. b und 80 Abs. 1 und 2 BauG).