Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner verletze die Gesetzesvorschriften über die Abstände von Pflanzungen, stellte der Regierungsstatthalter fest, es handle sich dabei um zivilrechtliche Vorschriften, zu deren Beurteilung der Gemeinderat nicht zuständig sei. Nach § 126 Abs. 5 PBG gelten für Grünhecken die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB). Dieses Gesetz regelt privates Recht, dessen Anwendung dem Zivilrichter vorbehalten ist.