| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Planungs- und Baurecht | | Entscheiddatum: | 15.06.1993 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1623 | | LGVE: | 1993 III Nr. 20 | | Leitsatz: | Grenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift.