{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-06-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1623_1993-06-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2117", "Checksum": "7fa6814ee565335a23ec0d9b4f6086e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1623", "1993 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:18", "Checksum": "01ed04ecdce94b296458977253b350ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)\nRegeste:\nGrenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift. | Planungs- und Baurecht\n\n Pergola zum nordseits gelegenen Grundstück des Beschwerdeführers 4.80 m. Zu den westseits gelegenen Grundstücken Nrn. 453 und 448 beträgt der Abstand 1.20 m. Somit stellt sich insbesondere die Frage, ob die Pergola gemäss PBG einen Grenzabstand einzuhalten hat. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei Abstandsvorschriften um öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen handelt, die u. a. einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage bedürfen (Zimmerlin, a.a.O., N 2 zu §§ 163-165; BGE 90 I 210). Bei der Auslegung von Abstandsvorschriften ist daher entsprechende Zurückhaltung zu üben. Die Grenzabstandsvorschriften des kantonalen Rechts sind in den §§ 120 ff. PBG enthalten. In den §§ 121-125 PBG sind die Grenzabstände für \"Gebäude\", \"Bauten\" und \"Unterniveaubauten\" geregelt. \"Anlagen\" werden in diesen Bestimmungen nicht erwähnt. Der Begriff \"Anlage\" ist im System der Grenzabstandsvorschriften einzig in § 127 PBG enthalten, wobei zu beachten ist, dass in jener Gesetzesbestimmung nicht der Abstand von Parzellengrenzen, sondern derjenige von Bauzonenrändern normiert ist. Somit ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber bauliche Anlagen grundsätzlich keiner Grenzabstandsvorschrift unterwerfen wollte. Etwas anderes geht auch aus den Gesetzesmaterialien nicht hervor (vgl. die Botschaft zum PBG vom 12. August 1986, S. 49ff., sowie die Botschaft zum Baugesetz des Kantons Luzern vom 15. September 1970 in: Verhandlungen des Grossen Rates 1969, S. 381 ff.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden lediglich die in § 126 Abs. 1-3 PBG erwähnten Stützmauern, freistehenden Mauern und Einfriedungen sowie Böschungen und Aufschüttungen. Nun lässt aber gerade die Tatsache, dass der Gesetzgeber nur diese baulichen Anlagen ausdrücklich einer Grenzabstandsvorschrift unterstellt, ebenfalls den (Umkehr)Schluss zu, für die im Gesetz nicht genannten Anlagen bestehe keine Grenzabstandsbestimmung (vgl. zum Ganzen insbesondere auch das bereits erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil i. S. B. c. W. vom 29. September 1992). Da es sich bei der umstrittenen Pergola wie bereits erwähnt nicht um eine Baute und auch nicht um eine Mauer, Böschung oder Aufschüttung handelt, stellt sich somit nur noch die Frage, ob die Pergola die für Einfriedungen geltende Grenzabstandsvorschrift einzuhalten habe. 4. Unter den Begriff der Einfriedungen fallen alle Vorrichtungen, die ein Grundstück gegen aussen abschliessen, absperren, nicht lediglich abgrenzen. Ihr Zweck kann mannigfach sein: Verhindern des Zutrittes, des Einblickes, des Entlaufens oder Eindringens von Tieren, Verhüten von Unfällen bei gefährlichen Stellen, Windschutz, Verhindern des Abschwemmens von Erde usw. Als Einfriedungen gelten insbesondere Mauern, Zäune aus Holz, Eisen oder Draht, lebende Hecken und Gräben (Zimmerlin, a. a. O., N 7 zu 72). Die vorliegende Pergola verfügt wie gesagt über keine Seitenwände. Sie ist lediglich auf vier Pfosten und die Westfassade des Schopfes Nr. 139 a abgestützt. Es handelt sich also nicht um eine Vorrichtung, die das Grundstück des Beschwerdegegners gegen aussen abschliesst oder absperrt. Die Pergola dient auch keinem der genannten Einfriedungszwecke und verhindert insbesondere nicht den Einblick der Nachbarn. Einzig vor Sonneneinstrahlung bietet sie einen gewissen Schutz. Diese Schutzfunktion qualifiziert die Pergola indes nicht als Einfriedung im obgenannten Sinne. Die umstrittene Pergola fällt demnach auch nicht unter die Grenzabstandsvorschriften für Einfriedungen. Was im übrigen die Abstandsvorschriften für die Pflanzen betrifft, denen die Pergola Halt geben soll, so ist zu deren Durchsetzung - wie bereits erwähnt - der Zivilrichter zuständig. 5. Schliesslich enthält auch das Bau- und Zonenreglement der Gemeinde Wikon keine Vorschriften über den Grenzabstand von Pergolas. Bei vorliegendem Projekt handelt es sich somit um eine bauliche Anlage, die mangels gesetzlicher Grundlage keiner Grenzabstandsvorschrift untersteht. Die von der Vorinstanz erteilte Ausnahmebewilligung von § 133 PBG für das Näherbaurecht zu den benachbarten Grundstücken Nrn. . . . wäre demnach nicht erforderlich gewesen, weshalb die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ebenfalls unbehelflich sind. Im übrigen bringt der Beschwerdeführer keine weiteren Argumente gegen die umstrittene Pergola vor. Auch sonst sind keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften ersichtlich, die dem Bauprojekt entgegenstehen könnten. Die Verwaltungsbeschwerde ist daher abzuweisen. |"}