{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1993-06-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1623_1993-06-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2117", "Checksum": "7fa6814ee565335a23ec0d9b4f6086e9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1623", "1993 III Nr. 20"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Grenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:17:18", "Checksum": "01ed04ecdce94b296458977253b350ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 15.06.1993 RRE Nr. 1623 (1993 III Nr. 20)\nRegeste:\nGrenzabstände von Grünhecken und Pergolas. §§ 120 ff., 126 Abs. 1 und 3 PBG; § 90 EGZGB. Zur Beurteilung von Streitigkeiten über Grenzabstände von Grünhecken ist ausschliesslich der Zivilrichter zuständig. - Eine Pergola, d. h. eine Konstruktion von Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, ist keine Baute, sondern eine bauliche Anlage. Kommt ihr im Einzelfall nicht die Qualität einer Einfriedung zu, untersteht sie keiner kantonalen Grenzabstandsvorschrift. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Beschwerdegegner verletze die Gesetzesvorschriften über die Abstände von Pflanzungen, stellte der Regierungsstatthalter fest, es handle sich dabei um zivilrechtliche Vorschriften, zu deren Beurteilung der Gemeinderat nicht zuständig sei. Nach § 126 Abs. 5 PBG gelten für Grünhecken die Vorschriften des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch (EGZGB). Dieses Gesetz regelt privates Recht, dessen Anwendung dem Zivilrichter vorbehalten ist. Daran ändert - wie nachfolgend zu zeigen ist - auch der im öffentlichen Recht (§ 126 Abs. 5 PBG) enthaltene Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB nichts. Dieser wurde beim Erlass des alten Baugesetzes vom l5. September 1970 (BauG) ins öffentliche Recht aufgenommen (§ 80 Abs. 3 BauG). Zugleich wurde die bis anhin im EGZGB enthaltene Regelung der Grenzabstände für Stützmauern und Einfriedungen aufgehoben. Stattdessen fügte der Gesetzgeber eine neue Grenzabstandsbestimmung für Stützmauern und Einfriedungen ins BauG und somit ins öffentliche Recht ein (vgl. §§ 148 Abs. 1 lit. b und 80 Abs. 1 und 2 BauG). Hätte der Gesetzgeber auch die Grenzabstände von Grünhecken öffentlich-rechtlich regeln wollen, hätte er wohl ebenfalls eine entsprechende Norm ins BauG aufgenommen. Die Tatsache, dass er sich in dieser Hinsicht mit einem einfachen Hinweis auf die Vorschriften des EGZGB begnügte, lässt daher darauf schliessen, dass er lediglich auf die Existenz der entsprechenden Bestimmungen aufmerksam machen wollte. Insbesondere beabsichtigte er nicht, den Vorschriften des EGZGB über die Grenzabstände für Grünhecken öffentlich-rechtliche Wirkung zu verleihen. Allerdings kann man sich in diesem Zusammenhang fragen, ob es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine sogenannte Doppelnorm handelt. Darunter ist eine Regel, die sowohl privatrechtlichen als auch öffentlich-rechtlichen Charakter hat, zu verstehen (Tuor/Schnyder, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 10. Aufl., S. 658). § 90 EGZGB enthält indes keine Beschränkungen zugunsten der Allgemeinheit, sondern lediglich solche zugunsten der Nachbarn. Dies geht insbesondere aus § 90 Ziff. 3 und 4 EGZGB hervor, wo die Interessen des Nachbarn ausdrücklich erwähnt und geschützt werden. Zudem behält § 90 EGZGB abweichende Vorschriften des öffentlichen Rechts vor, was ebenfalls darauf schliessen lässt, dass es sich bei dieser Bestimmung ausschliesslich um privates und nicht um öffentliches Recht handelt. Es ist daher davon auszugehen, dass es sich bei § 90 EGZGB nicht um eine Doppelnorm, sondern um eine reine Privatrechtsbestimmung handelt. Daraus folgt, dass ausschliesslich der Zivi1richter für die Beurteilung umstrittener Grenzabstände von Pflanzungen zuständig ist, weshalb weder dem Gemeinderat noch dem Regierungsstatthalter ein unberechtigtes Verweigern oder Verzögern einer Amtshandlung zur Last fallen kann. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 2. Als Baute wird nach ständiger Verwaltungspraxis ein Gebäude oder eine überdachte bauliche Anlage qua1ifiziert, welche Menschen, Tieren oder Sachen gegen äussere Einflüsse zu schützen vermag und mehr oder weniger abgeschlossen ist (Zimmerlin, BauG des Kantons Aargau, Aarau 1985, N 3 zu § 10; Schürmann, Bau- und Planungsrecht, Bern 1984, S. 56). Wände sind nicht Voraussetzung, doch muss in jedem Fall zumindest ein schutzbietendes Dach vorhanden sein, selbst wenn es nur auf Pfosten steht (Leutenegger, Das formelle Baurecht der Schweiz, Bern 1978, S. 94). Auch Anbauten fallen unter den Begriff der Baute (vgl. LGVE 1988 III Nr. 18). Als Anlagen werden demgegenüber künstliche Veränderungen des natürlich gewachsenen Terrains, wie Parkplätze, Steinbrüche, Kiesgruben, Autofriedhöfe, Campingplätze, Vitaparcours und Tennisplätze usw., bezeichnet (Schürmann, a. a. O., S. 56). Ferner fallen darunter Aussichtstürme, Denkmäler, Rampen, permanente Lager- und Abstellplätze, freistehende Kamine, Werkplätze, offene Schwimmbäder, Stützmauern und Einfriedungen (Verwaltungsgerichtsurteil vom 29. September 1992 i. S. B. c. W.). Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, der Begriff \"Pergola\" sei im Planungs- und Baugesetz nicht enthalten. Wesentliches Merkmal einer Baute sei der Schutz vor Witterungseinflüssen. Eine Pergola könne diese Anforderungen kaum erfüllen. Sie diene lediglich dazu, Pflanzen Halt zu geben. Die vorliegende Pergola verfüge weder über ein Dach noch über Seitenwände. Zudem sei der Abstand der Balkenlagen so gross, dass auch ein dickes Rankennetz keinen Schutz vor Kälte und Nässe bieten könne. Im übrigen könnte der Sitzplatz ohne weiteres auch ohne Pergola angelegt und allenfalls mit einer Sonnenstore gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt werden. Die Pergola sei daher nicht als Baute im Sinne des Baugesetzes zu beurteilen. Im Lichte der eingangs zitierten Literatur und Rechtsprechung ist dieser Ansicht zuzustimmen. Gemäss den eingereichten Bauplänen ist die Erstellung einer eigentlichen Pergola, d. h. einer Konstruktion aus Holzbalken ohne Dach und Seitenwände, geplant. Die Pergola ist deshalb nicht als Baute und somit auch nicht als Anbaute zum bestehenden Schopf Nr. 139a zu qualifizieren (vg1. Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, N 184). Es handelt sich dabei vie1mehr um eine selbständige bau1iche An1age. 3. Gemäss dem eingereichten Grundrissplan 1:50 vom 10. Mai 1990 beträgt der Grenzabstand der geplanten"}