Demgegenüber ist der Auskunftsempfänger Rechtsanwalt und Notar. Aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht hätte deshalb der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bemerken sollen, dass ihm vom Vertreter der Vorinstanz in unzulässiger Weise eine Fristerstreckung eingeräumt worden war. Bei dieser Sachlage ist das Vertrauen der Beschwerdeführerin in die unrichtige Auskunft der Vorinstanz nicht zu schützen. |