In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 114 I a 109 E. 2d/bb (Pra 78/1989 Nr. 75 S. 263) unmissverständlich festgehalten, dass grundsätzlich jeder Jurist wissen müsse, dass keine Behörde eine gesetzliche Beschwerdefrist erstrecken könne (vgl. auch BGE 106 I a 17 f.; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, Rz 553 und 573). Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte der Vertreter der Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass eine Fristerstreckung eingeräumt werde. Der unterzeichnende Vertreter der Vorinstanz ist unbestrittenermassen nicht Jurist. Demgegenüber ist der Auskunftsempfänger Rechtsanwalt und Notar.