Eine unrichtige Auskunft kann eine Vertrauensgrundlage bilden und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Rechtswirkung haben. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte. Dabei kommt es entscheidend auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des Adressaten an. An die Sorgfaltspflicht Rechtskundiger sind erhöhte Anforderungen zu stellen. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 114 I a 109 E. 2d/bb (Pra 78/1989 Nr. 75 S. 263) unmissverständlich festgehalten, dass grundsätzlich jeder Jurist wissen müsse, dass keine Behörde eine gesetzliche Beschwerdefrist erstrecken könne (vgl. auch BGE 106 I a 17 f.;