Die zwanzigtägige Rechtsmittelfrist war im Zeitpunkt der Einreichung der Aufsichtsbeschwerde klar versäumt. Gemäss § 36 Absatz 1 VRG kann die Behörde versäumte Fristen und Termine wiederherstellen, wenn die betroffene Partei oder ihr Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist, rechtzeitig zu handeln, und innert 10 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch einreicht und gleichzeitig das Versäumnis nachholt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht gegeben. Eine Wiederherstellung der versäumten Frist steht demnach nicht zur Diskussion.