| | Entscheid: | Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte die Aufsichtsbeschwerde nach Ablauf der gesetzlichen Rechtsmittelfrist von 20 Tagen beim Regierungsrat ein. Er berief sich dabei auf eine durch die Vorinstanz gewährte Fristerstreckung. Auf die Beschwerde ist jedoch aus folgenden Gründen nicht einzutreten: a. Die Rechtsmittelfrist von 20 Tagen ist eine gesetzliche Frist. Gesetzliche Fristen können grundsätzlich nicht erstreckt werden.