Danach dürfen Angebote u. a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn mangelnde Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge besteht. Offen bleiben kann auch, ob die Frage nach der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages noch bejaht werden kann, wenn die Firma X überhaupt keine Festangestellten mehr beschäftigt. d. Die fach- und termingerechte Ausführung der Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet. Das Angebot der Firma X war daher nicht das günstigste. Die Aufsichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen. |