Somit ist auch beim Verzicht auf weitere Mitarbeiter die termingerechte Ausführung der Arbeit nicht gewährleistet. bb. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die praktisch vollständige Besetzung des eingesetzten Arbeitsteams aus Temporärangestellten gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe verstösst und der Auftrag daher auch gestützt auf § 20 lit. f SubmV nicht an die Firma X vergeben werden könnte. Danach dürfen Angebote u. a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn mangelnde Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge besteht.