Die Ausführung des Auftrages mit Temporärangestellten ist demnach nicht zum vornherein unmöglich. c. Im vorliegenden Fall verhält es sich so, dass die Firma X gemäss ihren eigenen Angaben per Ende August 1993 allen festangestellten Personen gekündigt hat und den Betrieb seither ausschliesslich mit Temporärangestellten führt. Festangestellte Arbeitskräfte sollen erst dann wieder beschäftigt werden, wenn das Arbeitsvolumen dies betriebswirtschaftlich ermöglicht. aa. Nach § 18 Absatz 2 SubmV setzt das günstigste Angebot auch eine fach- und termingerechte Ausführung der Arbeit voraus.