Zudem ist nach Artikel 22 des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe die Akkordarbeit verboten. Eine Weitergabe der Arbeiten im Unterakkord ist daher ausgeschlossen. X verneint, Arbeiten an Dritte oder an Unterakkordanten weiterzugeben. Weder sie noch die Paritätische Berufskommission lieferte konkrete Anhaltspunkte für ein solches Vorgehen. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Arbeiten im vorliegenden Fall im Unterakkord weitergegeben werden. b. Die Paritätische Berufskommission mutmasst, die Ausführung des Auftrages mit Temporärangestellten sei unwahrscheinlich, weil eine solche Lösung vergleichsweise teuer sei.