Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe schliesst die Beschäftigung von Temporärangestellten nicht grundsätzlich aus. Er verlangt aber in Artikel 1.4, dass die Bestimmungen des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages im Rahmen von Artikel 20 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) auch für Betriebe des Personalverleihs und deren Arbeitnehmer gelten. Hingegen bedarf die Weitergabe von Aufträgen an Dritte der Zustimmung der vergebenden Instanz (§ 27 Abs. 1 SubmV). Zudem ist nach Artikel 22 des Rahmenvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe die Akkordarbeit verboten.