festangestelltes Personal soll erst dann wieder beschäftigt werden, wenn das Arbeitsvolumen dies erlaube. Damit bestätigt sie das Ergebnis der Lohnbuchkontrolle durch die Paritätische Berufskommission vom 6. April 1994, bei der festgestellt wurde, dass die Firma X seit Ende August 1993 keine Personen mehr beschäftigt. Zu prüfen ist daher, ob die Beschäftigung von Temporärangestellten gegen die Submissionsbestimmungen oder gegen den Gesamtarbeitsvertrag verstösst. a. Der Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe schliesst die Beschäftigung von Temporärangestellten nicht grundsätzlich aus.