Der Beschwerdeführer sowie die Paritätische Berufskommission machen dazu geltend, die Firma X sei aufgelöst worden und beschäftige seit Ende August 1993 keine Maler mehr. Sie sei deshalb nicht mehr in der Lage, den Auftrag auszuführen, ausser sie beschäftige vergleichsweise teure Temporärangestellte oder gebe den Auftrag an Unterakkordanten weiter, was nicht zulässig sei. Die Firma X ihrerseits verneint eine Geschäftsauflösung und macht geltend, die Paritätische Berufskommission könne nicht vorschreiben, in welcher Form seine Firma Personal einstelle. Der Rahmen- und Gesamtarbeitsvertrag sei in allen Teilen eingehalten worden.