Gemäss § 20 SubmV dürfen Angebote unter anderem dann nicht berücksichtigt werden, wenn "mangelnde Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz und der Gesamtarbeitsverträge besteht" (lit. f). 2. Das Angebot der Firma X ist unbestrittenermassen das Angebot mit dem tiefsten Preis. Zu prüfen ist sodann, ob auch eine fach- und termingerechte Ausführung der Arbeit gewährleistet ist und ob die arbeitsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Der Beschwerdeführer sowie die Paritätische Berufskommission machen dazu geltend, die Firma X sei aufgelöst worden und beschäftige seit Ende August 1993 keine Maler mehr.