| Instanz: | Regierungsrat | |---|---| | Abteilung: | - | | Rechtsgebiet: | Öffentliches Beschaffungswesen | | Entscheiddatum: | 07.06.1994 | | Fallnummer: | RRE Nr. 1608 | | LGVE: | 1994 III Nr. 11 | | Leitsatz: | Gewährleistung von fach- und termingerechter Arbeit. §§ 18 Absatz 2 und 20 SubmV. Die Beschäftigung von Temporärangestellten bei der Ausführung eines im Rahmen eines Submissionsverfahrens übernommenen Auftrages ist nicht ausgeschlossen. Bei einem praktisch vollständig aus Temporärangestellten bestehenden Team ist jedoch eine fach- und termingerechte Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV nicht mehr gewährleistet. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig.