{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1994-06-07", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--1608_1994-06-07.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2135", "Checksum": "f481a944456de232ec51410ad2d18db5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 1608", "1994 III Nr. 11"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 07.06.1994 RRE Nr. 1608 (1994 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 07.06.1994 RRE Nr. 1608 (1994 III Nr. 11)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 07.06.1994 RRE Nr. 1608 (1994 III Nr. 11)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gewährleistung von fach- und termingerechter Arbeit. §§ 18 Absatz 2 und 20 SubmV. Die Beschäftigung von Temporärangestellten bei der Ausführung eines im Rahmen eines Submissionsverfahrens übernommenen Auftrages ist nicht ausgeschlossen. Bei einem praktisch vollständig aus Temporärangestellten bestehenden Team ist jedoch eine fach- und termingerechte Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV nicht mehr gewährleistet. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:07", "Checksum": "90933923aa6b7a4c0c9027318d6c1631", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 07.06.1994 RRE Nr. 1608 (1994 III Nr. 11)\nRegeste:\nGewährleistung von fach- und termingerechter Arbeit. §§ 18 Absatz 2 und 20 SubmV. Die Beschäftigung von Temporärangestellten bei der Ausführung eines im Rahmen eines Submissionsverfahrens übernommenen Auftrages ist nicht ausgeschlossen. Bei einem praktisch vollständig aus Temporärangestellten bestehenden Team ist jedoch eine fach- und termingerechte Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV nicht mehr gewährleistet. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Arbeit mitbringen werden. Entgegen der Auffassung der Firma X ist es auch nicht so, dass bei Bedarf genügend qualifiziertes Personal gefunden werden kann, denn Fachkräfte sind auch bei der heutigen Arbeitsmarktsituation rar; eine Rückfrage beim kantonalen Arbeitsamt sowie bei drei führenden Personalverleihfirmen in Luzern hat eindeutig ergeben, dass es derzeit schwierig ist, einen gelernten Maler zu finden. Zudem kann die vergebende Behörde bei der Firma X, die mit Temporärangestellten zu arbeiten gedenkt, das Kriterium einer fachgerechten Ausführung gar nicht überprüfen, da zur Überprüfung dieses Kriteriums keine Referenzobjekte begutachtet werden können. Dabei wird nicht verkannt, dass zur Ergänzung eines Teams in der Regel Temporärangestellte beigezogen werden können, ohne dass die Qualität der Arbeit leidet. Im vorliegenden Fall jedoch, in dem das Team praktisch vollständig aus Temporärangestellten bestehen soll, ist die fachgerechte Ausführung der Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV nicht mehr gewährleistet. Wird andererseits auf die Beschäftigung von Temporärangestellten verzichtet, ohne dass gleichzeitig Festangestellte beschäftigt werden, ist die termingerechte Ausführung der Arbeiten nicht mehr gewährleistet. Nach Angaben der Firma X wird das Arbeitsvolumen vom Firmeninhaber und seiner Frau im Büro bearbeitet, während dessen Bruder als Baustellenleiter eingesetzt wird. Ohne Temporärangestellte müsste die Arbeit auf der Baustelle praktisch von diesem alleine, allenfalls unter Mithilfe vom Firmeninhaber persönlich, ausgeführt werden. Der Auftrag hat aber ein Volumen von rund Fr. 60000.- und macht nach Angaben der Paritätischen Berufskommission den Einsatz von vier bis sechs Berufspersonen nötig. Mit einer oder allenfalls zwei Arbeitskräften insgesamt ist der Auftrag daher innert nützlicher Frist nicht zu erfüllen. Im übrigen geht auch die Offerte vom Einsatz eines Teams aus, wie aus der Stellungnahme vom 25. Mai 1994 hervorgeht. Somit ist auch beim Verzicht auf weitere Mitarbeiter die termingerechte Ausführung der Arbeit nicht gewährleistet. bb. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die praktisch vollständige Besetzung des eingesetzten Arbeitsteams aus Temporärangestellten gegen die Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages für das Maler- und Gipsergewerbe verstösst und der Auftrag daher auch gestützt auf § 20 lit. f SubmV nicht an die Firma X vergeben werden könnte. Danach dürfen Angebote u. a. dann nicht berücksichtigt werden, wenn mangelnde Gewähr für die Einhaltung der Vorschriften der Gesamtarbeitsverträge besteht. Offen bleiben kann auch, ob die Frage nach der Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrages noch bejaht werden kann, wenn die Firma X überhaupt keine Festangestellten mehr beschäftigt. d. Die fach- und termingerechte Ausführung der Arbeit im Sinne von § 18 Absatz 2 SubmV ist unter diesen Bedingungen nicht gewährleistet. Das Angebot der Firma X war daher nicht das günstigste. Die Aufsichtsbeschwerde ist folglich abzuweisen. |"}