Die Beschwerde ist somit – soweit sie die Längenbeschränkung betrifft – gutzuheissen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BZR ist daher die Genehmigung zu versagen. (Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, hat die von der Gemeinde gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil V 13 31 vom 19. Juli 2013 abgewiesen.) |