5.3. Zusammenfassend taugt die Längenbeschränkung demnach weder zur Freihaltung bestimmter Gebiete noch zur Verhinderung der Zersiedlung. Die Bestimmung ist nicht geeignet, das von der Gemeinde angestrebte Schutzziel zu erreichen. Es fehlt zudem an einer rechtlichen Grundlage für die Förderung der traditionellen Gras- und Milchwirtschaft. Stichhaltige sachliche Gründe für die Benachteiligung von Ställen für Nichtgrossvieh können zudem nicht ausgemacht werden, so dass die Längenbeschränkung das Gleichbehand¬lungs-gebot und das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beschwerde ist somit – soweit sie die Längenbeschränkung betrifft – gutzuheissen.